Ambulanter Pflegedienst Kassel - Ambulanter Pflegedienst Schommer aus Kassel - Altenpflege, Krankenpflege und Tagespflege

<h1>Pflegedienste Kassel - Ambulanter Pflegedienst Schommer</h1> <h2>Ambulanter Pflegedienst Kassel</h2> Der ambulante Pflegedienst Schommer aus Kassel bietet einen umfangreichen Pflegeservice in den Bereichen Altenpflege, Krankenpflege und Tagespflege. Der ambulanter Pflegedienst Schommer unterst&uuml;tzt in allen Fragen der Pflegeversicherung und gibt umfassende Hilfe bei allen Antr&auml;gen. <h3>Pflegedienst Kassel</h3>Ziel des Pflegedienstes Schommer aus Kassel ist es, die zu pflegenden Menschen in ihrer gewohnten h&auml;uslichen Umgebung leben zu lassen und die Angeh&ouml;rigen zu entlasten. Freundliche und gut geschulte Mitarbeiter k&uuml;mmern sich liebevoll um die zu pflegenden Menschen. Beim ambulanten Pflegedienst Schommer steht der Mensch im Mittelpunkt. Fast 20 Jahre Erfahrung zeichnen den ambulanten Pflegedienst Schommer aus. Wichtig: Der ambulante Pflegedienst Schommer aus Kassel ist Vertragspartner aller Krankenkassen, Pflegekassen und des Sozialamtes! Sprechen Sie uns an! Wir vom ambulanten Pflegedienst Schommer aus Kassel bieten Ihnen jeden erdenklichen Service, der Ihnen die maximale Lebensqualität für Ihre individuelle Situation daheim ermöglicht: durch weitgehende Unterstützung in Ihrem Lebensraum, durch fachgerechte individuelle Pflege und Betreuung im Sinne der Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI) und hauswirtschaftlichen Hilfen, durch einen 24 Stunden Notruf-Service, durch gezielte Beratung und Schulung für Sie und Ihre Angehörigen, durch Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt und allen anderen an der Pflege und Betreuung Beteiligten, Pflegeberatungseinsätze innerhalb der Pflegestufen I-III (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Pflegedienst Kassel

Der ambulante Pflegedienst Schommer in Kassel bietet auch einen Hausmeisterservice an. Unser Hausmeister kümmert sich kompetent um alle Belange im Haushalt und Garten.
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PflegezeitSeit dem 1. Juli 2008 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine unbezahlte Auszeit vom Job, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen möchten.

Die Freistellungszeit umfasst in der Regel maximal sechs Monate. Auch kürzere Pflegezeiten sind möglich. Die Betroffenen müssen dem Arbeitgeber die Pflegepause zehn Tage vor deren Beginn "ankündigen" und zugleich erklären, für welchen Zeitraum die Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll.

Gilt der Rechtsanspruch für alle Betriebe?

Nein, Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte hat.

 

Sind auch Teilzeitlösungen möglich?

Ja. Auch dafür schafft das Gesetz einen harten Rechtsanspruch: "Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange entgegenstehen." Solche dringenden Belange werden von Arbeitsgerichten nur in seltenen Ausnahmefällen anerkannt.

 

Kann die Pflegezeit vorzeitig beendet werden?

Ja. Zum Beispiel dann, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, verstirbt oder in ein Pflegeheim umzieht. In solchen Fällen "endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände", bestimmt Paragraph 4 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes. Weiter heißt es dort: "Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten." Wer die Pflegezeit aus anderen Gründen vorzeitig beenden möchte - etwa weil er festgestellt hat, dass die Pflege weniger Zeit in Anspruch nimmt als erwartet - braucht die Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz.

 

Besteht während der Pflegezeit ein Kündigungsschutz?

Ja. Wer die Pflegezeit in Anspruch nimmt, darf in dieser Zeit nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber kann die vorübergehend freie Stelle allerdings zwischenzeitlich befristet neu besetzen.
Kündigungsschutz besteht übrigens auch in der maximal zehntägigen Auszeit, die Arbeitnehmer beim akuten Eintritt des Pflege für die Organisation der Pflege nehmen können.

 

Wer gilt nach dem Gesetz als "naher Angehöriger"?

Dies ist in Paragraph 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes geregelt. Die Pflegezeit und die zehn Tage für das Krisenmanagement können folgende Angehörige des Pflegebedürftigen beanspruchen:

  • Großeltern,
  • Eltern und Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch des Ehe- oder Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder.

 

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