Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Pflege-Neuausrichtungsgesetz

  • 14 Okt Off

Der Deutsche Bundestag hat das Pflegeneuausrichtungsgesetz beschlossen welches am 01. Januar 2013 in Kraft tritt. Es soll pflegebedürftigen und dementen Menschen mehr Chancen geben ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und soweit möglich am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die Reform wird durch eine Anhebung der Pflegeversicherungsbeiträge finanziert.

 

Hier eine Übersicht zu den Änderungen:

1. Verbesserte Leistungen für Versicherte

In Zukunft kann die Pflegekasse nicht nur den medizinischen Dienst der Krankenkassen sondern auch unabhängige Gutachter mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und deren Stufe beauftragen.

Spätesten fünf Wochen nach Antragseingang muss die Pflegeversicherung dem Antragssteller schriftlich die Entscheidung mitteilen. Sollte die Pflegeversicherung diese Frist nicht einhalten, ist sie verpflichtet für jede begonnene Woche 70,- € an den Antragssteller zu zahlen.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verspätung nicht verschuldet, der Antragssteller sich in stationärer Pflege befindet oder schon mindestens Pflegestufe I hat.

Um die Beratung der Antragssteller zu gewährleisten stehen der Pflegekasse zwei Möglichkeiten zu Verfügung:

  • Die Pflegekasse kann dem Antragssteller, unter Angabe einer Kontaktperson, innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten.
  • Die zweite Möglichkeit sieht vor, dem Antragsteller einen Beratungsgutschein auszustellen in dem Beratungsstellen ausgewiesen sind, den er innerhalb von zwei Wochen einlösen kann.

Die Beratung kann auch auf Wunsch in der häuslichen Umgebung stattfinden und muss nicht innerhalb dieser o.g. Frist von zwei Wochen liegen. Die Pflegekasse hat den Antragssteller über diese Möglichkeiten zu informieren. Des weiteren hat die Pflegekasse sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen nach §§ 7, 7a einhalten. Sie schließt allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die:

  • Anforderungen an die Beratungsleistungen und Beratungspersonen
  • Haftung für Schäden durch fehlerhafte Beratung
  • Vergütung

beinhalten sollen.

Neu ist auch die Pflegestufe 0 zu der Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gehören wenn die Vorraussetzungen des § 45 erfüllt sind. Dies gilt als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung auf Grund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes regelt. Versicherte der Pflegestufe 0 haben neben dem Anspruch auf den bisher gezahlten Betreuungsgeld auch den Anspruch auf monatliches Pflegegeld in Höhe von 120,- € oder Sachleistungen in Höhe von 225,- € oder Kombinationen aus diesen beiden.

Auch Versicherte der Pflegestufen I und II erhalten erhöhte Leistungen:

Pflegeleistungen

In Zukunft wird auch die private Pflegeversicherung staatlich gefördert um einen größeren Anreiz für den Abschluss einer solchen Versicherung zu bieten. Ab einem Mindestbeitrag von 10,- € pro Monat erhält der Versicherte einen Zuschuss von 5,- € pro Monat. Die womöglich wichtigste Neuerung bei dieser ist, dass die Versicherungsunternehmen nicht mehr die Möglichkeit haben Antragssteller aufgrund von gesundheitlichen Risiken abzulehnen. Auch Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind auch nicht mehr erlaubt.

Sollten z.B. Angehörige zur Pflege eingesetzt werden, erhalten sie während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr weiterhin Pflegegeld in Höhe von 50% vom zuletzt erhalten Betrag. Sollten Angehörige z.B. zur Pflege eingesetzt werden, erhalten sie während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr weiterhin Pflegegeld in Höhe von 50% des zuletzt erhaltenen Betrags.

 

2. Häusliche Betreuung

Anspruchsberechtigt auf häusliche Betreuung sind Pflegebedürftige der Stufen I – III sowie Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Vorraussetzungen des § 45a erfüllen.
Neben der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung soll auch eine dritte Leistung erbracht werden. Da die gesetzliche Definition sehr ungenau ist und nur folgende Umschreibung enthält:

  • Unterstützung von Aktivitäten im häuslichem Umfeld
  • Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags
  • Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und Kommunikation
  • Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur

müssen die zusätzlichen Betreuungsleistungen zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen geregelt werden

 

3. Betreuungsdienste

In den nächsten drei Jahren werden verschiedene Modelprojekte für Betreuungsdienste mit bis zu 5 Mio. Euro finanziert. Diese sollen nicht nur die Pflege sicherstellen, sondern auf Wunsch auch Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen.

Die Qualitäts- und Struktur-Anforderungen sind mit dem ambulanten Pflegedienst identisch. Darüber hinaus soll nur Personal eingesetzt werden, dass in den letzten acht Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sammeln konnte.

 

4. Förderung für Einzelpflegekräfte

Auch Einzelpflegekräfte werden mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes gefördert. Auch Einzelpflegekräfte sind verpflichtet Verträge mit der Pflegekasse abzuschließen in denen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen beschrieben werden. Die Qualität der Pflege muss auch im Vertretungs- und Verhinderungsfall gewährleistet sein. Dazu müssen Expertenstandards und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssischerung angewendet werden.

 

5. Förderungen von Ambulanten Wohngruppen und neuen Wohnformen

Die Entwicklung neuer Wohnformen hat das Ziel, alternativ zu stationären Einrichtungen, bewohnerorientierte und individuelle Versorgung zu bieten. Dies wird jährlich mit 10 Millionen Euro unterstütz. So erhält jeder Bewohner einen Zuschuss von 2500,- € bis zu einem Maximalwert von 10.000,- € je Wohngruppe zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds. Die Förderung geht spätestens bis zum 31. Dezember 2015.
Um dem höheren Organisationsaufwand entgegenzuwirken erhält jeder Bewohner einer solchen Wohngruppe monatlich 200,- € zusätzlich.

 

6. Einführung einer Vergütung nach Zeit

Ab dem 01.Januar 2013 können Pflegebedürftige zwischen minutengenauer und pauschaler Leistungskomplexe wählen. So werden vermutlich viele die kostengünstigste Alternative für sich wählen:

  • Bei geringem Zeitaufwand die minutengenaue Abrechnung
  • Bei hohem Zeitaufwand pauschale Abrechnung

Dies hat höhere Bürokratiekosten zur Folge, da unter anderem alle Verträge mit Pflegekassen und Patienten geändert werden müssen. Verträge zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen können ab dem 01. Januar 2013 jederzeit und ohne Frist durch den Pflegebedürftigen gekündigt werden.

Broschüre zum Download

Pflegedienst Kassel Schommer