Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI

Ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, wird insbesondere aufgrund des Allgemein- und Ernährungszustands des Pflegebedürftigen beurteilt. Zusätzlich wird die physische und psychische Belastung der Pflegeperson einbezogen. Auch das pflegerische Umfeld wird bewertet. Aufgrund der getroffenen Feststellungen können Maßnahmen empfohlen werden, welche die Pflegesituation verbessern. Dies können Hinweise zur Anpassung des Wohnraumes, zum Einsatz von (Pflege-) Hilfsmitteln, zur Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Einschaltung des behandelnden Arztes oder eine Einladung zu Pflegekursen, Tages- oder Nachtpflege sein.

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI eine Beratung durch einen professionellen Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Abhängig von dem Pflegegrad, in den der Pflegebedürftige eingestuft ist, ist der Beratungseinsatz viertel- oder halbjährlich in Anspruch zu nehmen. Die Termine dazu werden Ihnen von der Pflegekasse im Bewilligungsbescheid genau genannt. Sie müssen unbedingt eingehalten werden.

Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes entstehen, werden von der zuständigen Pflegekasse getragen. Unser Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der gesetzlichen Pflegekasse ab.

Auch Sachleistungsbezieher können derartige Pflegeeinsätze kostenfrei abrufen!

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1, aber auch Bezieher von Sachleistungen können den Beratungseinsatz freiwillig abrufen. Durch die Zuordnung zum Pflegegrad 2 und 3 entsteht die Verpflichtung, den Beratungseinsatz halbjährlich nachzuweisen. Bei Zuordnung zum Pflegegrad 4 und 5 ist ein entsprechender Beratungseinsatz vierteljährlich abzurufen.


Alla Kanevska
Pflegeberaterin

Tel. 05 61 / 50 61 73 – 10
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Informationen im Überblick

In unserer Broschüre haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Pflege zusammengefasst.

 

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