Krankenhausstrukturgesetz

Durch das Krankenhausstrukturgesetz sind neue Leistungsansprüche im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V), Hauswirtschaftshilfe (§ 38 SGB V) und Kurzzeitpflege (§ 39c SGB V) geschaffen worden. Die Versorgung nicht nach dem SGB XI eingestufter pflegebedürftiger Menschen wegen schwerer Krankheit bzw. akuter Verschlimmerung dieser, nach ambulanten Operationen oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung ist so ermöglicht worden, zudem ist ein Anspruch auf Kurzzeitpflege entstanden.

Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 a SGB V

Leistungen der häuslichen Krankenpflege erfordern keinen Antrag bei der Krankenkasse, sondern erfolgen durch Verordnung des behandelnden (Haus-) Arztes oder dem Krankenhausarzt in Form der Verordnung zur häuslichen Krankenpflege.

Voraussetzungen:

  • Keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Ausschluss)
  • Keine im Haushalt lebende Person, die den Versicherten versorgen kann
  • Bezug nur bei körperlichen Beeinträchtigungen

Anspruchsdauer:

  • Bis zu vier Wochen
  • Begründete Ausnahmefälle nach MDK-Feststellung länger

Umfang:

  • Die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung
  • Keine zusätzlich zu erbringende Behandlungspflege notwendig

Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

Der Antrag ist bei einer Krankenkasse mit Vorlage eines ärztlichen Attests zu stellen. Die Festlegung des Umfangs der Haushaltshilfe obliegt dem behandelnden Arzt sowie der Prüfung durch die Krankenkasse.

Voraussetzungen:

  • Keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Ausschluss)
  • Keine im Haushalt lebende Person, die den Versicherten versorgen kann
  • Bezug nur bei körperlichen Beeinträchtigungen

Anspruchsdauer:

  • Bis zu vier Wochen
  • Begründete Ausnahmefälle nach MDK-Feststellung länger
  • Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch auf längstens 26 Wochen

Umfang:

  • Bis zu acht Stunden täglich, Montags bis Freitags
  • Es wird vom Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ausgegangen, das heißt auch am Wochenende wäre bei Bedarf mit Begründung eine Versorgung möglich, bei einem geringfügigerem Stellenanteil auch eine Leistungskürzung

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V

Voraussetzungen:

  • Keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Ausschluss)
  • Keine im Haushalt lebende Person, die den Versicherten versorgen kann
  • Bezug nur bei körperlichen Beeinträchtigungen
  • Leistungen der häuslichen Krankenpflege reichen nicht aus

Anspruchsdauer:

  • Da an die Empfehlungen nach § 37 SGB V angelehnt, wahrscheinlich vier Wochen
  • Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung eines Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergegeben werden