Verhinderungspflege
§ 39 SGB XI hat diesen Wortlaut: „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“.
Ist eine Pflegeperson, die eine Pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 mindestens sechs Monate lang gepflegt und hierfür Pflegegeld oder Sachleistungen aus der Pflegeversicherung erhalten hat, an der Erbringung der Pflege – in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen – gehindert, besteht für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass die entsprechende pflegebedürftige Person durch jemand anderes gepflegt wird.
Die sogenannte Verhinderungspflege kann durch Mitarbeiter/Innen eines zugelassenen Pflegedienstes erbracht werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse für diese Leistung dürfen den Betrag von aktuell 1.612,00 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806,00 Euro (das ist die Hälfte Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege) aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2,418,00 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Für die Kurzzeitpflege bleiben auf jeden Fall 50 % von 1.612,00 Euro, also 806,00 Euro übrig.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden: Möchten beispielsweise die Eltern eines behinderten Kindes an einem Abend mit einem Kinobesuch ausspannen, können sie die notwendige Vertretung aus diesem Topf finanzieren. Dies kann dann auch im Nachhinein bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Hier entfallen weder Geld- noch Sachleistungen.
Kurzzeitpflege
Der § 42 SGB XI regelt für Pflegebedürftige einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, sofern zeitweise die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.
Die Kurzzeitpflege wird stationär erbracht
- für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung) des Pflegebedürftigen
- in einer sonstigen Krisensituation, in der vorübergehend die teilstationäre oder häusliche Pflege nicht ausreichend oder nicht möglich ist.
Die Kurzzeitpflege kann für eine Dauer von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr beansprucht werden. Dabei werden je Kalenderjahr die Kosten bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612,00 Euro übernommen.
Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege entsteht mit jedem Jahr neu. Dabei gilt, dass aus der Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommene Beträge zu 100 % im Rahmen der Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen. Verhinderungspflege (1.612,00 Euro) + voller Betrag Kurzzeitpflege (1.612,00 Euro) = das sind zusammen 3.224,00 Euro.
Wichtig: Erhält der Pflegebedürftige bereits Pflegegeld, wird dieses für die Dauer der Kurzzeitpflege nur zur Hälfte gezahlt, und zwar für maximal 28 Tage.
Hilfsmittel
Hilfsmittel sind technische Geräte oder allgemein Mittel, die dem Patienten in seiner häuslichen Umgebung auf Antrag von seiner Pflege- oder Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden.
Die Hilfsmittel werden auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt und sollen die häusliche Pflegesituation optimal unterstützen. Hierzu gehören z. B. auch Inkontinenzmaterial, Toilettenstühle, Rollstühle, Pflegebetten und vieles mehr.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Verordnung des Hilfsmittels durch einen ambulant tätigen Vertragsarzt (z. B. Hausarzt, Facharzt für Neurologie, Orthopädie).
Wir beraten Sie gern bei der Auswahl geeigneter Hilfsmittel und erläutern, was Sie bei deren Beschaffung beachten sollten.
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Weitere Leistungen der Pflegekasse – Die 40,00 Euro-Regelung
Nach § 40 Absatz 2 SGB XI übernimmt die Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel die Aufwendungen bis zu 40,00 Euro je Monat. Für die im Sanitätshaus oder in der Apotheke gekauften Artikel übernimmt die Pflegekasse gegen Einsendung des Zahlungsbelegs bis zu 40,00 Euro je Monat.
Dazu gehören:
- Saugende Bettschutzeinlagen – Einmalgebrauch (Krankenunterlagen 60 mal 90 Zentimeter)
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Schutzschürzen – Einmalgebrauch oder wiederverwendbar
- Desinfektionsmittel für die Hände
- Flächendesinfektionsmittel