Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds

Voraussetzung für derartige Leistungen – vergleichen Sie hierzu § 40 Absatz 4 SGB XI – ist, dass entweder die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder für den Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung hergestellt werden kann.

Unter derartige Maßnahmen fallen entweder Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt. Insgesamt dürfen die Zuschüsse einen Betrag von 4.000,00 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Sie sind unter Berücksichtigung der Kosten der geeigneten Maßnahme und eines Eigenanteils, der abhängig ist von den Einnahmen zum Lebensunterhalt, festzulegen.

Es empfiehlt sich, vor Beginn der Maßnahme einen Antrag mit Kostenvoranschlag eines Handwerksbetriebs und möglichst einem Foto bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Auch der Medizinische Dienst kann notwendige Maßnahmen im Pflegegutachten vorschlagen.

Die Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds gelten für:

  • Maßnahmen, die einen Eingriff in die Bausubstanz erfordern (Beispiele hierfür sind der Einbau von Liftsystemen in Badezimmern, Treppenlifter, Rampen, Türverbreiterungen)
  • Einbau bzw. Umbau von vorhandenem Mobiliar, welches individuell umgestaltet oder hergestellt werden muss (Beispiele hierfür sind der Austausch einer Badewanne durch eine Duschtasse oder die Absenkung von Küchenhängeschränken)

Auch ein Umzug kann eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sein, wenn dadurch den Anforderungen der pflegebedürftigen Person Rechnung getragen werden kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Umzug vom Obergeschoss in das Erdgeschoss eines Hauses erfolgen soll.

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Die Kosten werden anteilig von der Pflegekasse übernommen.

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Beiträge zur Rentenversicherung? Ihr gutes Recht!

Wer seine Angehörigen, Verwandten oder Freunde zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegt, kann als Pflegeperson unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Dies wirkt sich mit Sicherheit auf die spätere Rentenzahlung positiv aus. Also sollte auf diese Beitragszahlung nie verzichtet werden.

Hierzu muss zunächst die Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse festgestellt werden. Es muss der Pflegegrad 2 zuerkannt sein. Die ehrenamtliche, nicht erwerbsmäßige Pflege durch die Pflegeperson muss mindestens zehn Stunden wöchentlich an zwei Tagen je Woche in der häuslichen Umgebung erfolgen. Neben der Pflegetätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Der Pflegezeitraum muss mehr als zwei Monate bzw. 60 Kalendertage im Jahr umfassen. Personen, die bereits die Regelaltersrente beziehen, werden aber nicht rentenversicherungspflichtig.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Der Beitrag wird monatlich auf das bereits existierende Rentenkonto der Pflegeperson überwiesen. Der Pflegende muss keinen Eigenanteil entrichten.

Umfangreiche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de

Pflege zu Hause