Die ärztlich verordnete Behandlungspflege

Medizinische Leistungen, die der Arzt nicht selbst ausführt, sondern an einen ambulanten Pflegedienst delegiert, gehören zur Behandlungspflege. Diese Leistungen werden von der Krankenkasse bezahlt, sofern der Vertragsarzt derartiges verordnet. Die Leistungen der Pflegekasse bleiben daneben in voller Höhe erhalten. Hierzu gehören das Messen des Blutdrucks, das Setzen von Injektionen, das Wechseln eines Verbands, die Gabe von Medikamenten, das Versorgen von Wunden oder die Unterstützung bei der Blutzuckerkontrolle.

Damit grenzt sich die Behandlungspflege von der Grundpflege ab. Die Grundpflege meint die Unterstützung, Hilfe oder Übernahme bei der Verrichtung des täglichen Lebens. Der Eigenanteil je Verordnung durch den behandelnden Arzt liegt bei 10,00 Euro. Hinzu kommen 10 % der Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen, dies allerdings nur für maximal 28 Tage im Jahr.

Zu den Hilfeleistungen zählen:

  • Grundpflege nach § 37 SGB V
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Anlegen von Verbänden
  • Verbandwechsel, auch von Kompressionsverbänden
  • Tropfen, Salben bzw. Spülung für Augen bzw. Ohren
  • Blutdruckkontrolle / Aufziehen von Insulin
  • Versorgung von Stomapatienten
  • Legen und Wechseln einer Magensonde
  • Arzneimittelgabe / Medikamente stellen, einmal wöchentlich
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Katheterismus (Harnableitung) / Anlegen und Entfernen eines Urinals
  • Installation / Spülung mittels Katheter bzw. Schlauch
  • Einlauf
  • Physikalische Maßnahmen
  • Drainagen überprüfen und versorgen
  • Injektionen
  • Verabreichen ärztlich verordneter Sondennahrung
  • Absaugen
  • und etliche weitere Dienstleistungen

Ihre direkter Ansprechpartner ist

Dominic Menne
Pflegedienstleitung

Tel. 05 61 / 50 61 73 – 21
E-mail schreiben

Behandlungspflege

Leistungsbeschreibung und Vergütungsvereinbarung der Leistungen der Grund- und Behandlungspflege gemäß dem Rahmenvertrag nach § 132a SGB V
 

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