Pflegegeld
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, entweder ambulante Pflegesachleistungen, das heißt Hilfe von Pflegediensten, oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird der betroffenen Person von der Pflegekasse überwiesen. Der Pflegebedürftige kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen. Häufig wird das Pflegegeld als Anerkennung für die geleisteten Dienste an die Pflegepersonen weitergegeben.
Einstufung und Pflegegeld
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Voraussetzung für die Wahl der Pflegeperson
Bei der Wahl der Pflegeperson ist unerheblich, ob dies ein Angehöriger, Verwandter, ein Lebenspartner, ein Bekannter oder eine vom Pflegebedürftigen angestellte oder sonstige ehrenamtlich tätige Pflegeperson ist. Der Pflegebedürftige muss jedoch in geeigneter Weise mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen, andernfalls darf die Pflegekasse das Geld nicht auf das Girokonto des Pflegebedürftigen überweisen.
Sachleistungen
Unter “Sachleistungen” sind nicht etwa “Sachen”, sondern die Dienstleistungen einer professionellen Pflegeeinrichtung bis zur Höchstgrenze des jeweiligen Pflegegrads zu verstehen.
Um Unterstützung bei der Pflege zu Hause zu erhalten, können pflege- und betreuungsbedürftige Personen die Hilfen ambulanter Pflegedienste nutzen. Sind diese durch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zugelassen, können sie Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung erbringen, deren Kosten innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Alle in der folgenden Tabelle angegebenen Summen sind maximale Beträge. Wer darüber hinaus Leistungen benötigt, muss diese Eigenanteile privat oder mit Unterstützung des Sozialamtes aufbringen. Nehmen Sie gegebenenfalls die Hilfe Ihres Sozialhilfeträgers in Anspruch.
Einstufung und Sachleistungen
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Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann Tages- und Nachtpflege gleichzeitig ohne Anrechnung zu 100 % in Anspruch nehmen.
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* Als Geldbetrag, um Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Hinweis: Das Pflegetagebuch ist entfallen.