Zuordnung eines Pflegegrads

Pflegebedürftige Personen können Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie oder der von Ihnen bestimmte gesetzliche Vertreter bzw. Bevollmächtigter einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse stellen.

Wir vom ambulanten Pflegedienst Schommer helfen Ihnen schnell, unkompliziert und kostenfrei bei der Antragstellung und, sofern gewünscht, dem Begutachtungstermin des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) vor Ort. Sie können unsere Hilfe auch in Anspruch nehmen, falls Sie privat kranken- und pflegeversichert sind und MEDICPROOF – der medizinische Dienst der Privaten – für das Begutachtungsverfahren eingebunden ist.

Die Pflegekasse beauftragt den MDK bzw. MEDICPROOF, das Ausmaß Ihrer Pflegebedürftigkeit einzuschätzen. Ein Gutachter vereinbart einen Termin für einen Hausbesuch. An dieser Stelle können Sie bereits Ihren Ambulanten Pflegedienst Schommer als Ansprechpartner bei der Terminvereinbarung nennen!

Der Gutachter des MDK bzw. MEDICPROOF benennt der Pflegekasse nach dem Hausbesuch den für Sie in Betracht kommenden Pflegegrad oder stellt gutachterlich fest, dass die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung nicht gegeben sind.

Definition Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 Absatz 1 SGB XI

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“