Neues Pflegestärkungsgesetz ab 2015

Neues Pflegestärkungsgesetz ab 2015

  • 18 Jan Off

Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege?

Am 01.01.2015 tritt das 1. Pflegestärkungsgesetz in Kraft.
Die Leistungen werden erhöht und der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt um 0,3 %.

Die Änderungen im Einzelnen:

  1. Erhöhung der ambulanten Pflegesach- und Geldleistungen
  2. Flexibilisierung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  3. Leistungen in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen
  4. Wohngruppenzuschlag, Ausbau der Leistungen
  5. Wohnraumanpassung in der Häuslichkeit, Anschubfinanzierung für Wohngruppen
  6. Betrag für Pflegehilfsmittel
  7. Ausbau Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  8. Weitere Regelungen

 

1. Erhöhung der ambulanten Pflegesach- und Geldleistungen

Pflegebedürftige und an Demenz erkrankte Menschen erhalten ab dem 1. Januar 2015 mehr Leistungen von der Pflegeversicherung.

Das gilt für das Pflegegeld, Sachleistungen, Leistungen der Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege, Bewohner von Wohngemeinschaften, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel.

Pflegesachleistungen 2015

Pflegegeldleistungen 2015

Pflegegeld 2015

 

2. Flexibilisierung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Ab 2015: Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) für bis zu 6 Wochen in Höhe von bis zu 1.612 Euro jährlich (bisher 1.550 €). Voraussetzung: die Pflegeperson (Angehörige) ist verhindert und seit mindestens 6 Monaten tätig.

oder: Sofern der Betrag der Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft wurde, können noch bis zu 50% des Leistungsanspruches zusätzlich als Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden nur als Leistung des Pflegedienstes. Damit erhöht sich die Verhinderungspflege um bis zu 806 Euro auf insgesamt bis zu 2.418 Euro.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht auch bei Pflegestufe 0 (mit Einstufung nach § 45a SGB XI).

Ab 2015: Pro Jahr sind jetzt bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) möglich. Dafür gibt es künftig bis zu 1.612 Euro jährlich. Zusätzlich kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro in Anspruch genommen werden, sofern dieser noch nicht verbraucht ist. Damit stehen insgesamt max. 3.224 Euro zur Verfügung.
Der Anspruch besteht auch in Pflegestufe 0 (mit Einstufung nach § 45a SGB XI).

 

3. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege-einrichtungen, § 41 SGB XI

Ab 2015: verdoppelt sich der Leistungsanspruch in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen. Der ambulante Pflegesachleistungsbetrag steht einmal als häusliche Leistung und einmal in vollem Umfang als Tages- oder Nachtpflegeleistung zur Verfügung. Der Betrag kann nur für die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen eingesetzt werden oder er verfällt.

Pflegeleistungen 2015

 

Mehr zusätzliche Betreuungskräfte in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

Ab 2015: Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen wird erhöht. Künftig steht jedem Gast, bisher nur an Demenz erkrankten Gästen (§ 45 a SGB XI), zusätzliche Betreuung ohne Anrechnung auf seine übrigen Leistungsansprüche zu. Dabei kommt auf 20 Gäste eine zusätzliche Betreuungskraft.

 

4. Wohngruppenzuschlag, Ausbau der Leistungen, § 38 SGB XI

Leben mindestens drei und höchstens zwölf Pflegebedürftige, auch der Stufe 0 mit Einstufung nach § 45a SGB XI („Demenz“), in einer Wohngruppe, erhalten diese einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 205 Euro auf Antrag von ihrer Pflegekasse.
Die Wohngruppe hat darauf hinzuweisen, dass sie keine Vollversorgung anbietet und die Pflegebedürftigen die eigenen Ressourcen oder die des Umfeldes einbringen können.
Von den 205 Euro pro Bewohner ist gemeinsam eine Präsenzkraft mit organisatorischen, hauswirtschaftlichen oder betreuenden Leistungen in der Regel durch einen Pflegedienst zu beauftragen.

 

5. Wohnraumanpassung in der Häuslichkeit, § 40 SGB XI

Ab 2015: Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie beispielsweise ein bodenebene Dusche oder Türverbreiterung, können Umbaukosten pro Maßnahme bis zu 4.000 Euro bei der Pflegekasse beantragt werden.
Leben oder profitieren mehrere Pflegebedürftige von einer Umbaumaßnahme, können bis zu 16.000 Euro je Maßnahme von der Pflegekasse gezahlt werden.

Ab 2015: Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für den altersgerechten und barrierearmen Umbau zur Verfügung gestellt. Pro Maßnahme und pflegebedürftigem Bewohner können wie bisher 2.500 €, insgesamt höchstens 10.000 € wenn mehrere Pflegebedürftige von der Maßnahme profitieren, bei der Pflegekasse beantragt werden.
Neu ist, das mit dem Umbau bereits vor der Beantragung und Genehmigung durch die Pflegekassen begonnen werden kann.

 

6. Betrag für Pflegehilfsmittel § 40 Abs. 2 SGB XI

Ab 2015: Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, beispielsweise Handschuhe oder Bettunterlagen. Hierfür gewähren die Pflegekassen ab 2015 monatlich 40 Euro auf Antrag.

 

7. Betreuungs- und Entlastungsleistungen, § 45b SGB XI

Ab 2015: Die bisherigen zusätzlichen Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (100 € oder 200 €) werden ab 2015 angehoben auf: 104 € und 208 €.
Den Grundbetrag von 104 € erhält zukünftig jeder Pflegebedürftige ohne Einstufung nach § 45a SGB XI (“Demenz”).
Pflegebedürftige der Stufe 0 mit Einstufung nach §45a SGB XI haben ebenfalls einen Anspruch auf die 104 €.
Auf die 208 € besteht nur ein Anspruch für Pflegebedürftige wenn diese bisher bereits 200 € erhalten haben oder wenn nach einem Antrag auf Begutachtung nach § 45a SGB XI dieses Ergebnis festgestellt wurde.

Ab 2015: Die Beträge (104 € oder 208 €) werden von den Pflegekassen gegen Vorlage einer Rechnung erstattet. Voraussetzung ist, es handelt sich um:

  • Leistungen zugelassener Pflegedienste für Angebote der Betreuung oder allgemeinen Anleitung sowie Hauswirtschaft,

oder

  • Leistungen der Tages-, Nacht sowie Kurzzeitpflege, (Hier können die Beträge weiterhin auch für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden.)

oder

  • Leistungen nach Landesrecht anerkannter, förderfähiger oder geförderter Betreuungs- und Entlastungsangebote.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann künftig bis zu 40 % des Betrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Es handelt sich hierbei um Erstattungsleistungen. Der Pflegebedürftige muss die Leistungen der anerkannten Leistungserbringer zunächst selbst bezahlen und reicht die Rechnung anschließend bei seiner Pflegekasse ein.

Voraussetzung:

  • Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss sichergestellt sein.
  • Es muss Pflegeberatung (nach § 37 Abs. 3 SGB XI) in Anspruch genommen werden.
  • Die Vergütungen für die ambulante Pflegesachleistungen wurde bereits vorrangig abgerechnet.

 

8. Weitere Regelungen

Bildung eines Vorsorgefonds

Mit dem Pflegevorsorgefonds sollen mögliche Beitragssatzsteigerungen in der Zukunft abgefedert werden. Damit soll die Beitragsbelastung der jetzt jüngeren Menschen in der Zukunft begrenzt werden, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins „Pflegealter“ kommen.

Anpassung des Beitragssatzes

Die Leistungsverbesserungen werden durch eine Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung finanziert. Zum 1. Januar 2015 steigt der Beitragssatz um 0,3 % auf 2,35 % bzw. 2,6 % für Kinderlose.

Familien-/Pflegezeitgesetz

Die bisherigen Gesetze zur (Familien-)Pflegezeit werden weiterentwickelt.

Ab 1. Januar 2015 gelten folgende Neuerungen:

  • Pflegende Angehörige können gegenwärtig 10 Tage unbezahlten Urlaub zur Organisation der Pflegesituation nehmen. Künftig wird dies mit einer Lohnersatzleistung gekoppelt, die den Großteil des Verdienstausfalles auffängt.
  • Es wird ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte sind künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Es besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den Verdienstausfall abzufedern.

Familien-/Pflegezeitgesetz

  • Der Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
  • Außerdem enthält das Gesetz Freistellungsregelungen zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Kindes in einer außerhäuslichen Einrichtung sowie Regelungen zur Begleitung von nahen Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase.

 

Wir unterstützen Sie weiterhin bei allen Fragen zur Pflegebedürftigkeit!

Wenn Sie Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder zur Pflegeversicherung haben, unterstützen wir Sie gerne. Sie sind uns immer willkommen. Bitte sprechen Sie uns an. Für Anregungen, Lob und auch Kritik sind wir dankbar.

Telefon: Tel. 05 61 / 6 53 32

Broschüre zum Download

Pflegedienst Kassel Schommer