Pflegezeit

Pflegezeit

  • 22 Nov Off

Seit dem 1. Juli 2008 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine unbezahlte Auszeit vom Job, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen möchten.

Die Freistellungszeit umfasst in der Regel maximal sechs Monate. Auch kürzere Pflegezeiten sind möglich. Die Betroffenen müssen dem Arbeitgeber die Pflegepause zehn Tage vor deren Beginnankündigen” und zugleich erklären, für welchen Zeitraum die Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll.

Gilt der Rechtsanspruch für alle Betriebe?

Nein, Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte hat.

 

Sind auch Teilzeitlösungen möglich?

Ja. Auch dafür schafft das Gesetz einen harten Rechtsanspruch: “Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange entgegenstehen.” Solche dringenden Belange werden von Arbeitsgerichten nur in seltenen Ausnahmefällen anerkannt.

 

Kann die Pflegezeit vorzeitig beendet werden?

Ja. Zum Beispiel dann, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, verstirbt oder in ein Pflegeheim umzieht. In solchen Fällenendet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände“, bestimmt Paragraph 4 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes. Weiter heißt es dort: “Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten.” Wer die Pflegezeit aus anderen Gründen vorzeitig beenden möchteetwa weil er festgestellt hat, dass die Pflege weniger Zeit in Anspruch nimmt als erwartetbraucht die Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz.

 

Besteht während der Pflegezeit ein Kündigungsschutz?

Ja. Wer die Pflegezeit in Anspruch nimmt, darf in dieser Zeit nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber kann die vorübergehend freie Stelle allerdings zwischenzeitlich befristet neu besetzen.
Kündigungsschutz besteht übrigens auch in der maximal zehntägigen Auszeit, die Arbeitnehmer beim akuten Eintritt des Pflege für die Organisation der Pflege nehmen können.

 

Wer gilt nach dem Gesetz alsnaher Angehöriger“?

Dies ist in Paragraph 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes geregelt. Die Pflegezeit und die zehn Tage für das Krisenmanagement können folgende Angehörige des Pflegebedürftigen beanspruchen:

  • Großeltern,
  • Eltern und Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • Kinder, Adoptiv– und Pflegekinder (auch des Eheoder Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder.

 

Quelle: http://www.ihre-vorsorge.de/rente/pflege-und-rente/pflegezeit.html

Autor: www.sozialtext.de

RentenversicherungEine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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